Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Reisensburg 1910 e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Reisensburg, Stadt Günzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen eingetragen. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützen-bundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

3. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.

2. Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a, die Ausbildung von Jugendlichen im Umgang mit Sportwaffen und die Führung zu sportlichen Wettkämpfen, sowie

b, die Vermittlung und Pflege der Tradition und des Brauchtums des Schützenwesens.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Der Eintritt in den Verein ist ab dem Tag der Geburt möglich. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

3. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheiden der 1. Vorstand, der Sportwart und der Kassierer gemeinschaftlich.

4. Das Mitglied darf am Schießsport aktiv teilnehmen, wenn es das in den gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Mindestalter erreicht hat.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur nach schriftlicher Kündigung gegenüber dem

1. Vorstand (Schützenmeister) erfolgen. Die Kündigung muss bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres eingegangen sein. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten. Bei Kündigung nach dem 31. Oktober verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

a, Bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

b, Wenn es mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist und diesen nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

c, Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich bei der beschlussfassenden Ausschusssitzung zu verteidigen. Außerdem steht dem Betreffenden das Recht zu, gegen den Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ausgeschiedene wie auch ausgeschlossene Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins wie Schlüssel, Schützenpass, Wanderpokale, Königskette usw. ohne Vergütung seitens des Vereins an diesen unaufgefordert zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle sportlichen Einrichtungen und Geräte zu nutzen.

2. Den Mitgliedern steht das Recht zu, bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederver-sammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.

3. Den Mitgliedern steht das Recht zu, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten.

4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vereinsausschuss erlassenen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes und die im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Hierzu gehört auch die Erbringung von Arbeitsleistungen und das Mitwirken bei Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. die Abgeltung kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

5. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

6. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

7. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben

– eine einmalige Aufnahmegebühr

– einen Jahresbeitrag

deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die o.a. Beiträge werden nach Erstellung der Jahresrechnung im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

2. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

3. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Ehrenmitglieder sind ab dem Folgejahr der Ernennung beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins (Vereinsleitung)

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt

2. Der Vereinsausschuss

3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1.) Das Schützenmeisteramt

1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Vorstand (Schützenmeister), dem

1. Kassierer, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützen-meisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des

1. Schützenmeisters.

3. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit und in geheimer Wahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitglieder-versammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vereinsausschuss eine kommissarische Vertretung bestimmen.

5. Die Abberufung des Schützenmeisters – auch einzelner Vorstandsmitglieder – ist aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar.

6. Dem ersten oder zweiten Schützenmeister obliegt insbesondere:

a, Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie der Ausschusssitzungen, die mindestens zweimal im Jahr – im Übrigen bei Bedarf- einzuberufen sind.

b, Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen, sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.

c, Der Bericht über die laufenden Geschäfte in den Ausschusssitzungen (bzw. durch das zu-ständige Vorstandsmitglied).

7. Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Schützenmeister nicht selbst geschrieben werden. Ihm obliegt weiterhin die Aufgabe, die Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Ausschusssitzungen abzufassen. Die Niederschriften sind vom Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Der erste Kassierer hat im Benehmen mit dem Schützenmeister alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren. Die Ausübung von Kassengeschäften durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig. Der zweite Kassierer vertritt den ersten Kassierer.

9. Der erste Sportwart ist verantwortlich für die Abwicklung des Schießbetriebes. Hierzu zählt die Planung des Schießjahres mit den einzelnen Schießterminen, die Auswertung der Schießergebnisse sowie die Vorbereitung der Preisverteilung (Königsproklamation).

Ferner obliegt ihm die Verwaltung der Mitgliederdaten mit dem EDV-Programm des Bayerischen Sportschützenbundes mit der Mitgliedermeldung, der Verwaltung von Schützenpässen sowie der Jahresmeldung des Mitgliederstandes. Er vertritt den Verein bei regionalen und überregionalen Sportleitersitzungen.

Zu 2.) Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht neben dem Schützenmeisteramt aus mindestens drei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann bei Bedarf erhöht werden.

2. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3. Neben dem Schützenmeisteramt und den Beisitzern steht dem von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenschützenmeister das Recht zu, an den Sitzungen des Vereinsausschusses mit Stimmrecht teilzunehmen.

4. Der Vereinsausschuss wird nach Bedarf durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Es kann nur mit „ja“ oder „nein“ gestimmt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Ausschussmitglieder, darunter einer der beiden Schützenmeister, anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

5. Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesem Sachgebiet beratende und vorbereitende Funktionen.

6. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden; sie sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Notwendige Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3.) Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt vom 1. oder 2. Schützenmeister durch Veröffentlichung in der Günzburger Zeitung mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

– die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;

– die turnusgemäße Durchführung der Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Revisoren;

– die Festsetzung der Beiträge und Gebühren

– die Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag nach §5 (4) des Vorstandes für ein Mitglied;

– die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

2. Anträge zur Tagesordnung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim 1. Schützenmeister schriftlich eingereicht werden; später nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen das Schützen-meisteramt richten.

4. Bei Abstimmungen, die gemäß § 5 die Interessen eines Mitgliedes berühren, ist dieses selbst nicht stimmberechtigt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a, besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. das Vereinsinteresse es erfordern oder

b, 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des gleichen Grundes diese beim

1. Schützenmeister beantragen.

8. Unabhängig von den bisher genannten Vereinsorganen wählt die ordentliche Mitglieder-versammlung auf die Dauer von drei Jahren zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder zu Rechnungsprüfern.

Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes – jährlich mindestens einmal – zu prüfen. Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9 Schützenjugend

1. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus dem Gremium aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

3. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

4. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 10 Wahlen

1. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Ausnahme ist die Wahl des Jugendleiters. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr wahlberechtigt.

2. Kandidaten für das Schützenmeisteramt müssen das 18. Lebensjahr und für die Kandidatur als Beisitzer das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Für die Wahlen wird bestimmt:

a, Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des 1. Vorstands durch Handzeichen einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben,

b, Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in geheimer Wahl gewählt; die Wahl der Beisitzer und der Revisoren kann durch Handzeichen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

c, Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem 1. Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.

d, Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

e, Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Erfüllung etwaiger Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der Stadt Günzburg zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendschieß-sportförderung im Stadtgebiet zu verwenden.

§ 12 Ehrungen

1. Stirbt ein Mitglied, so ist der Verein verpflichtet, durch eine Spende die letzte Ehre zu erweisen.

2. Weitere Ehrungen bedürfen der besonderen Genehmigung des Vereinsausschusses.

3. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Aus dem Kreis der lebenden, ehemaligen Schützenmeister kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses einen Ehrenschützenmeister ernennen.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister sind beitragsfrei; beide genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 13 Datenschutz

Alle im Rahmen der Mitgliederverwaltung erfassten Daten dürfen nur für Vereins- und Verbandszwecke gespeichert und verarbeitet werden.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen

1. Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fälle und Möglichkeiten gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“.

2. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

3. Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen.

Günzburg, den 21.04.2017